Das                                            Behindertentestament            

Vorsorge für Angehörige- Wie können Sie Ihrem behinderten Kind eine gewisse finanzielle Freieheit ermöglichen

Es könnte sich lohnen, wenn

Ärzte, Medizinisches- sowie Pflegepersonal, Lehrer, Erzieher, u.a.

ihre Eingruppierung und Vergütung überprüfen lassen!

 

In der Regel werden Beschäftigte im Entgeltsystem eines Tarifvertrags bei der Einstellung einer Tarifgruppe sowie einer Tarifstufe zugeordnet. Erstere entspricht ihrer Ausbildung und Tätigkeitsmerkmalen, letztere entspricht der Berufserfahrung.

 

Manche Tarifverträge sehen eine Begrenzung bei der Anre-chnung der erworbenen Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber vor, sodass es vorkommen kann, dass berufser-fahrene Beschäftigte einer niedrigeren Stufe zugeordnet und somit geringer vergütet werden.

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsge-richts (BAG) muss die einschlägige Berufserfahrung im EU-Ausland bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem eines Tarifvertrags in voller Höhe berücksichtigt werden.  Die teil-weise Anrechnung der einschlägigen Berufserfahrung verstößt gegen das Recht der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 Abs. 1 AEUV.

 

Diese Regelung kommt allerdings nur Beschäftigten zugute, deren Erwebsbiographie Bezug zum EU-Ausland aufweist. Bei einem Wechsel zwischen zwei Arbeitgebern innerhalb Deu-tschlands fehlt der Bezug zum Unionsrecht. Die teilweise Anrechnung der Berufserfahrung ist zulässig. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat.

 

Autor: Nadia Kluge

Dipl. Jur. Univ/ Mag. iur.

Mediatorin (Deutsche Anwaltakademie)

 

 

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